Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 50
§ 50 – Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe, normal normal Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, normal normal Pflege in einer stationären Einrichtung und normal normal häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f sowie die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson normal normal normal arabic geleistet.
Kurz erklärt
- Schwangere und Mütter erhalten ärztliche Behandlung und Betreuung.
- Hebammenhilfe wird ebenfalls bereitgestellt.
- Es gibt eine normale Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln.
- Pflege in stationären Einrichtungen wird unterstützt.
- Häusliche Pflege und Aufwendungen für Pflegepersonen werden angemessen übernommen.